UREK-N eröffnet die Vernehmlassung zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes

1      03.11.2021

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Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates eröffnet die Vernehmlassung zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes, welche sie im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet hat. Mit der Vorlage legt die Kommission die Rahmenbedingungen fest für eine moderne, umweltschonende Kreislaufwirtschaft in der Schweiz.

Die Vorlage der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) möchte neue Rechtsgrundlagen im Umweltschutzgesetz (USG) mit dem Ziel schaffen, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, die Umweltbelastung zu reduzieren sowie die Leistungsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen.

Sie erweitert den Handlungsspielraum für den umweltbewussten Umgang mit Ressourcen und Produkten, der den Bedürfnissen der Konsument*innen und Produzent*innen gleichermassen Rechnung trägt. Sie verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und hat den gesamten Produktezyklus im Blick. Sie setzt nicht erst bei der Abfallverwertung an, sondern bei den vorgelagerten Prozessen wie Teilen, Wiederverwenden, Reparieren und Wiederaufbereiten.

Starke Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Gesetzgeber und Behörden sollen den Grundsatz der Ressourcenschonung bei der Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Umwelt und natürlichen Ressourcen anleiten. Dabei zielt die Vorlage auf eine enge und starke Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ab. So sollen die bewährten Branchenvereinbarungen und freiwillige Massnahmen von Unternehmen gestärkt werden. Regulatorische Hürden oder administrative Hemmnisse sollen verringert werden.

Liberalisierung der Abfallsammlung
Die Abfallsammlung soll liberalisiert werden: Künftig sollen auch freiwillige Anbieter aus der Privatwirtschaft ohne Konzession Wertstoffe von privaten Haushalten sammeln dürfen, wenn die gesammelten Siedlungsabfälle8 stofflich verwertet werden. Bereits anderweitig geregelte Separatsammlungen fallen explizit nicht unter diese Bestimmung. Die auf Basis der geltenden Artikel 30b und 30d des Umweltschutzgesetzes erlassenen Bestimmungen zur Separatsammlung von Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien sind somit nicht betroffen. Auch die in der Verordnung über Getränkeverpackungen geregelte Separatsammlung von Getränkeverpackungen aus Glas, PET, Metall und PVC behält ihre Gültigkeit.

Ressourcenschonendes Bauen
Weitere Bestimmungen legen Anforderungen an die Gestaltung von Produkten und Verpackungen fest. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, die Umweltbelastung entlang des gesamten Produkt-Lebenszyklus zu verringern und die Produkte länger zu nutzen. Ein Schwerpunkt stellt das ressourcenschonende Bauen dar. Mit der Verwendung umweltschonender, einschliesslich rückgewonnener Baustoffe kann die graue Umweltbelastung von Gebäuden erheblich reduziert werden.

Die Kommission gibt den Vorentwurf bis zum 16. Februar 2022 in die Vernehmlassung.

Weitere Infos zur Vorlage und Vernehmlassung finden Sie unter 
20.433 Pa. Iv. Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken. (parlament.ch)

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